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GSP Schleweit, Lutz & Maurer GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Elektronische Lohnsteuerkarte

Ab 2013 greift das neue Datenaustauschverfahren für die elektronische Lohnsteuerkarte. Schon seit 2010 werden keine Lohnsteuerkarten mehr in Papierform ausgegeben. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht, Freibetrag) wirken erstmals für die Lohnabrechnung Januar 2013. Neu ist die sogenannte „gestreckte Einführung“. Dahinter verbirgt sich eine Kulanzregelung. Spätestens mit der Lohnabrechnung Dezember 2013 muss ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) vor der Lohnabrechnung vom Arbeitgeber bzw. vom Steuerberater abgerufen werden.

Auf dem Weg zum papierarmen Lohnbüro wird mit der elektronischen Lohnsteuerkarte ein weiterer papiergebundener Prozess durch ein elektronisches Datenaustauschverfahren abgelöst. Hierfür werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale für die Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn bereitgestellt - zum Abruf und zur Verwendung für die Lohnabrechnung. Im Herbst 2011 hat das Finanzamt die Arbeitnehmer über ihre gespeicherten Daten informiert. Falsche Informationen muss der Arbeitnehmer selbst beim zuständigen Finanzamt berichtigen lassen. Frei- und Hinzurechnungsbeträge für 2013 müssen neu beantragt werden.

Und so funktioniert es:

Das Finanzamt stellt mit Beginn des Verfahrens die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für den Erstabruf bereit. Alle weiteren Veränderungen werden dann monatlich als „Änderungsliste“ zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die individuellen Steuermerkmale elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen. Dies sollte immer vor der Lohnabrechnung geschehen, damit diese mit den korrekten Daten durchgeführt werden kann. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale müssen auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.

Es sind jeweils nur die aktuellen Arbeitgeber zum Abruf bevollmächtigt. Die Arbeitnehmer sind angewiesen, ihrem Arbeitgeber vorab unter anderem die Steuer-ID und das Geburtsdatum mitzuteilen. Mitteilungspflichtig ist zudem die Information, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt. Der Arbeitnehmer kann sich bezüglich der Lohnsteuerabzugsmerkmale an das Finanzamt wenden.

Für das Antragsjahr 2013 sind folgende Punkte wichtig:

§ Generell sind Frei-/Hinzurechnungsbeträge für 2013 vom Arbeitnehmer beim Finanzamt neu zu beantragen.

§ Jede andere Änderung (z. B. volljährige Kinder in Ausbildung/Studium) ist ebenfalls vom Arbeitnehmer an das Finanzamt zu melden.

§ Bei Einstellung neuer Mitarbeiter müssen die erforderlichen Informationen, die Sie in unseren Personalfragebögen finden, früher als bisher an uns weitergegeben werden, da wir als weiteren Bearbeitungsschritt den Abruf ELStAM vornehmen müssen.

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