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GSP Schleweit, Lutz & Maurer GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Erbschaftsteuerbefreiung für selbst genutztes Wohneigentum

Wer eine Wohnung erbt, die der Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken nutzte, genießt Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Steuerbefreiung gilt für eine Wohnfläche bis zu 200 qm. Voraussetzung ist, dass der Erblasser darin bis zu seinem Tod selbst gewohnt hatte oder dass er aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, beispielsweise durch Aufenthalt in einem Pflegeheim. Weiterhin muss der Erbe diese Wohnung selbst 10 Jahre lang nach dem Erbfall zu Wohnzwecken nutzen, außer wenn er aus zwingenden Gründen wie z. B. Aufenthalt in einem Pflegeheim daran gehindert ist. Solche Hinderungsgründe sind sehr eng gefasst. Der berufliche Umzug in eine andere Stadt z. B. stellt keinen solchen Hinderungsgrund dar.

Auch darf der Erbe seine ererbte Wohnung nicht anderen Personen, insbesondere Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Dies gilt nicht als Selbstnutzung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG. So entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 05.10.2016, AZ II R 32/15. Die Tochter war Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters. Die Mutter hatte die Erbschaft ausgeschlagen. Sie erbte einen
50 %igen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung, die Vater und Mutter bis zu seinem Tod selbst bewohnt hatten. Die Mutter wohnte weiterhin in dieser Wohnung. Die Tochter überließ somit ihrer Mutter ihren ererbten hälftigen Miteigentumsanteil an der Wohnung unentgeltlich. Sie machte geltend, dass sie einen Raum der Wohnung für gelegentliche Übernachtungen und die Verwaltung des Nachlasses nutzt. Während im Einkommensteuerrecht die unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung an Angehörige als Selbstnutzung gilt, wollte der Bundesfinanzhof diese weite Auslegung für das Erbschaftsteuerrecht nicht übernehmen.

Klaus A. Schleweit, Dipl.-Finanzwirt, Steuerberater
Heidenheim/Brenz
www.gsp-tax.com
info@gsp-tax.de

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