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GSP Schleweit, Lutz & Maurer GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Verbilligte Wohnungsvermietung an Angehörige

Neuregelung ab 01.01.2012

Wer eine im Privatvermögen befindliche Wohnung verbilligt an Angehörige und andere nahe stehende Personen vermietet, muss ab dem 01.01.2012 eine gesetzliche Neuregelung beachten. Bisher galt:

1. Wenn die Wohnung für weniger als 56 % der ortsüblichen Miete vermietet wurde, waren die Werbungskosten nur zum Teil abzugsfähig. Wenn die tatsächliche Miete beispielsweise nur 40 % der ortsüblichen Miete betrug, waren 60 % der Werbungskosten nicht abzugsfähig.

2. Wenn die Miete über 56 % der ortsüblichen Miete lag, jedoch unter 75 %, dann musste eine komplizierte Berechnung angestellt werden, ob dauerhaft mit einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gerechnet werden konnte. Fiel diese Überschussprognose negativ aus, dann war ebenfalls eine solche Aufteilung mit teilweiser Nichtabzugsfähigkeit der Werbungskosten vorzunehmen.

3. Lag man über 75 %, waren die Werbungskosten voll abzugsfähig.

Ab dem 01.01.2012 gilt nur noch eine Grenze von 66 % der ortsüblichen Miete, statt der bisherigen 2 Schwellenwerte von 56 % und 75 %. Ist die tatsächliche Miete niedriger als 66 % der ortsüblichen Miete, so ist ein Teil der Werbungskosten nicht abzugsfähig. Ansonsten sind die Werbungskosten immer voll abzugsfähig.

Diese neue Regelung müssen insbesondere diejenigen beachten, deren Mieteinnahmen unter 66 %, aber nicht unter 56 % der ortsüblichen Miete liegen. In diesen Fällen ist eine Mieterhöhung ab dem 01.01.2012 zu empfehlen, um die Schwelle von 66 % zu erreichen. Zu bedenken ist auch, dass es Bewertungsspielräume bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete geben kann. Diese können durchaus zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Finanzamt und dem Steuerpflichtigen führen. Daher ist es ratsam, ein wenig Spielraum zu lassen und die tatsächliche Miete etwas oberhalb der ortsüblichen Miete anzusiedeln.

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