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GSP Schleweit, Lutz & Maurer GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Zusammenveranlagung und Ehegattensplitting im Scheidungsfall?

Getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten können für die Jahre, in denen sie noch zusammen lebten, die Zusammenveranlagung wählen. Dann greift das Ehegattensplitting. Alternativ ist eine getrennte Veranlagung für beide Ehegatten durchzuführen, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Dann entfällt das Ehegattensplitting. Wenn ein Ehegatte keine oder nur geringe Einkünfte hat, ist das Ehegattensplitting häufig günstiger und führt zu einer niedrigeren Gesamtbelastung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der einseitige Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung unwirksam, wenn der Antragsteller keine eigenen positiven oder negativen Einkünfte hat oder wenn diese so gering sind, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zur Einkommensteuerveranlagung führen können. Ein solcher Antrag ginge bei dem Antragsteller ins Leere, da für ihn lediglich ein Nichtveranlagungsbescheid erlassen werden müsste.

Anders ist es jedoch, wenn ein Ehegatte Einkünfte hat, die im Fall der getrennten Veranlagung bei ihm zu einer festzusetzenden Einkommensteuer führen würden. In diesem Fall ist der Antrag auf getrennte Veranlagung wirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Gesamtsteuerbelastung beider Ehegatten bei zwei getrennten Veranlagungen höher ist als bei der Zusammenveranlagung. Dies entschied der Bundesfinanzhof durch Beschluss vom 17.01.2008, AZ: III B 81/07.

Der Bundesfinanzhof wies allerdings auch auf das außerhalb des Steuerrechts bestehende familienrechtliche Gebot zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Ehegatten hin. Auch nach der Scheidung gelte die ggf. auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machende Verpflichtung, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch eine niedrigere steuerliche Gesamtbelastung beider Ehegatten eintritt und der Ehegatte, der die Zusammenveranlagung begehrt, dem zustimmenden Ehegatten den durch die Zusammenveranlagung erlittenen finanziellen Nachteil ausgleicht. Hierzu verwies der Bundesfinanzhof auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2007, AZ: XII ZR 250/04. Diese familienrechtliche Frage kann allerdings nicht vor den Finanzgerichten ausgefochten werden, hierzu ist der Zivilrechtsweg zu beschreiten.

Für die Praxis ergibt sich durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs wie bisher: Der Ehegatte mit den höheren Einkünften, der die Zusammenveranlagung wünscht, muss seine Steuerveranlagungen durch ruhende Einsprüche offen halten und sein Recht vor den Zivilgerichten suchen, oder noch besser: sich mit dem „Ex-Ehegatten“ einigen.

Steuerberater Klaus A. Schleweit,
Götter, Schleweit & Partner, Heidenheim
www.gsp-tax.de

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